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Auslandskrankenversicherung


Für die Staatsbürger der Schengener Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) sowie von Israel gilt bei den Reisen nach Russland eine Krankenversicherungspflicht.

Die Reisenden müssen bei der Visabeantragung einen Krankenversicherungsnachweis von einem in Russland anerkannten deutschen Versicherungsunternehmen beilegen.

Entsprechend der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation „Über Krankenversicherung der ausländischen Bürger, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten“, werden in russischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei der Visabeantragung die Versicherungsscheine derjenigen ausländischen Versicherungsunternehmen akzeptiert, die den Rückversicherungsvertrag mit einem russischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben.

Bitte beachten Sie!

Versicherungspolicen müssen folgende Informationen enthalten:

  • Datum des Versicherungsabschlusses;
  • Nummer der Versicherungspolice;
  • Name und Vorname des Versicherten;
  • Angaben zum Versicherungsunternehmen;
  • Der Gültigkeitszeitraum der Police muss die gesamte Aufenthaltsdauer in Russland bei der Ausstellung eines ein- oder zweifachen Visums und für ein Mehrfachvisum die Aufenthaltsdauer der ersten Reise abdecken;
  • Übersicht der versicherten medizinischen Leistungen inkl. Krankentransport, einschließlich der Überführung im Falle des Todes. Siehe Muster;
  • Die Mindestdeckung muss 30 000 EUR betragen;
  • Territorialer Gültigkeitsraum (weltweit, einschließlich Russland; Europa, einschließlich Russland);
    Unterschrift des Versicherers.